AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der fzmb GmbH, Forschungszentrum für Medizintechnik und Biotechnologie

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf von Waren sowie Forschungs-, Entwicklungs-, Prüf-, Analyse-, Labor- und sonstige Dienstleistungen der fzmb GmbH (nachfolgend „fzmb“) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(3) Diese AGB gelten nicht für tierärztliche Behandlungsverträge mit Tierhaltern. Für diese gelten gesonderte Patienten- und Behandlungsbedingungen der Tierärztlichen Klinik des fzmb.

(4) Darüber hinaus gelten diese AGB nicht für die Abteilung Lebensmitteluntersuchung des fzmb. Für diese gelten gesonderte AGB.


2. Vertragsschluss

(1) Angebote des fzmb sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des fzmb oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


3. Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung.

(2) Forschungsergebnisse, Analysen, Prüfberichte und sonstige Arbeitsergebnisse werden nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik erstellt.

(3) Das fzmb schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder regulatorischen Erfolg, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Proben, Materialien und Daten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen aufgrund unzureichender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


5. Proben und Untersuchungsmaterial

(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kennzeichnung, Verpackung und den Transport von Proben und Materialien.

(2) Der Auftraggeber hat auf besondere Gefahreneigenschaften, insbesondere biologische, infektiöse, toxische oder anderweitig gefährliche Stoffe, hinzuweisen.

(3) Nach Abschluss der Untersuchungen ist das fzmb berechtigt, Proben und Restmaterialien nach Ablauf angemessener Aufbewahrungsfristen zu vernichten, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder abweichende Vereinbarung besteht.

(4) Die Rücksendung von Proben erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers.


6. Termine und Fristen

(1) Angegebene Termine und Bearbeitungszeiten sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Materialengpässen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des fzmb.


7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die jeweils vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

(4) Das fzmb ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.


8. Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.


9. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vor Vertragsbeginn bestehenden Schutzrechte, Verfahren, Methoden, Software, Datenbanken, Kenntnisse und sonstiges Know-how des fzmb verbleiben ausschließlich beim fzmb.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber an den im Rahmen des Auftrags erstellten Ergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

(3) Weitergehende Nutzungsrechte, Exklusivrechte oder die Übertragung von Schutzrechten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(4) Das fzmb ist berechtigt, im Rahmen eines Auftrages gewonnene allgemeine wissenschaftliche und technische Erkenntnisse, Methoden und Erfahrungen uneingeschränkt weiter zu nutzen, soweit hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.


10. Prüfberichte und Analyseergebnisse

(1) Prüfberichte, Analysen und Gutachten beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Proben, Messungen oder vereinbarten Untersuchungsgegenstände.

(2) Eine Übertragung der Ergebnisse auf andere Proben, Chargen oder Sachverhalte ist unzulässig.

(3) Prüfberichte dürfen nur vollständig weitergegeben werden. Auszugsweise Veröffentlichungen oder Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des fzmb.


11. Gewährleistung

(1) Das fzmb gewährleistet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen.

(3) Im Falle berechtigter Mängelrügen ist das fzmb zunächst zur Nachbesserung berechtigt.


12. Haftung

(1) Das fzmb haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet das fzmb nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.


13. Höhere Gewalt

Kann eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen, ruhen die betroffenen Verpflichtungen für die Dauer des Ereignisses. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.


14. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzinformationen des fzmb.

15. Forschungskooperationen

Für Forschungskooperationen, Verbundprojekte, Konsortialprojekte sowie sonstige Kooperationen werden gesonderte Verträge geschlossen. Diese gehen den vorliegenden AGB vor.


16. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des fzmb.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 06/2026